BWNotZ

Der Württembergische Notarverein e.V. gibt die Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg (BWNotZ) in Zusammenarbeit mit dem Badischen Notarverein e.V. heraus. Dadurch wird aktiv an der Rechtsentwicklung mitgewirkt.

Schriftleitung

Herr Dr. Markus Baschnagel und Herr Dr. Lukas Wernert
E-Mail:schriftleitung@bwnotz.de

Abonnement

Bezugsbedingungen
Die BWNotZ erscheint mit 6 Ausgaben im Jahr alle 2 Monate und kann über die Geschäftsstelle des Württembergischen Notarverein e.V. bezogen werden.

Jahresabonnement: EUR 50,00
Im Preis für das Jahresabonnement sind Versandkosten und Mehrwertsteuer enthalten. Das Jahresabonnement wird zum 31. Mai eines jeden Kalenderjahres in Rechnung gestellt.

Einzelheft: EUR 8,00
Im Bezugspreis für das Einzelheft ist die Mehrwertsteuer enthalten. Die Versandkosten werden gesondert berechnet. Einzelhefte können nur noch von den letzten fünf Jahrgängen einschließlich des laufenden Jahrgangs bezogen werden.

 

Abbestellungen

Abbestellungen müssen 6 Wochen vor Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Anzeigen

Anzeigenpreise und Anzeigengestaltung

Anzeigen in der BWNotZ können erscheinen auf:
Umschlagseite vorne (Innenseite) – U2
Umschlagseite hinten (Innenseite) – U3
Umschlagseite hinten (Außenseite) – U4
Die Positionierung ist abhängig vom Eingang der Anzeige bei der Anzeigenverwaltung. Die Anzeigen werden 1/1farbig schwarz entsprechend dem weiteren Inhalt der BWNotZ gedruckt.

Satzung des Badischen Notarvereins e.V.

§1 Name

Der Verein führt den Namen Badischer Notarverein e.V.

§2 Zweck

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung des hauptberuflichen Notariats, die Vertretung von Standesinteressen der Notare und ehemaligen Notare, die wissenschaftliche und praktische Fortbildung der Mitglieder und deren Mitarbeiter und die Pflege des kollegialen Verkehrs.
2.    Der Verein kann überregionalen Vereinen gleichen oder ähnlichen Zwecks beitreten.

3.    Er ist befugt, Haftpflichtversicherungsverträge für seine Mitglieder gegen Vermögensschäden abzuschließen und auf die Einhaltung der berufs- und standesrechtlichen Vorschriften durch seine Mitglieder hinzuwirken.
4.    Eine parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen.

§3 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist ein eingetragener Verein.

§4 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder können werden:

·      die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notare mit Amtssitz in Baden-Württemberg;
·      die Notarassessoren im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg.
Durch ein Ausscheiden aus dem Amt wird die Mitgliedschaft nicht berührt; dies gilt insbesondere für die bereits vorhandenen Mitglieder.
2.    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Er entscheidet über die Aufnahme. Gegen seine Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
3.    Die Mitgliedschaft erlischt:
a)    durch Tod;
b)    durch schriftliche Austrittserklärung, die nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und dem Vorstand spätestens zum 31. Okt. des Austrittsjahres zugegangen sein muss;
c)    durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand zusammen mit dem Beirat beschließt.
Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und zu begründen. Der Auszuschließende hat das Recht, gegen diesen Beschluss die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anzurufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren.     
Ferner ist jeweils ein wichtiger Grund insbesondere:
–       die – auch nur vorläufige – Amtsenthebung des Mitglieds,
–       eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Mitglieds, die einen Amtsverlust zur Folge hat,
–       ein rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist,
–       die Entlassung als Notarassessor aus dem Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg (ohne Bestellung zum Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung mit dem Amtssitz in Baden-Württemberg,
–       die Bestellung zum Notar mit dem Amtssitz außerhalb Baden-Württembergs.
4.    In allen Fällen des Ausscheidens ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr voll
zu entrichten.

§5 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 21 Tagen einberufen. Die Einladung kann schriftlich an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder die letzte bekannte Privatadresse oder Adresse der Geschäftsstelle sowie an die letzte bekannte private oder dienstliche e-mail-Adresse des Mitglieds versandt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung per Post oder per e-mail. Bei Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Einberufungsfrist vom Vereinspräsidenten auf eine Woche abgekürzt werden.
2.    Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangt.
3.    Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a)    die Wahl des Vorstandes und Beirates einschließlich der Festlegung der Wahlmodalitäten.
b)    Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und Entlastung des Vorstandes und Beirates;
c)    die Festsetzung der Beiträge und die Kontrolle der Kassenführung.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Jedoch kann jedes Mitglied ein anderes Mitglied aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht vertreten. Mehrfachvertretung ist zulässig.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsident als Vorsitzendem und vier Stellvertretern.
2. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Sein Amt erlischt mit der Wahl des neuen
Vorstandes.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins aufgrund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates.
5. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, verwaltet das Vereinsvermögen und legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
6. Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe und die Einzelheiten der Zahlung werden durch einen Beschluss von Vorstand und Beirat geregelt.

§7 Beirat

1. Der Beirat unterrichtet die Mitglieder über die laufenden Angelegenheiten und nimmt Anregungen der Mitglieder entgegen. Er berät und unterstützt den Vorstand und ist befugt, Beschlüsse zusammen mit dem Vorstand in Angelegenheiten zu fassen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. In den Beirat soll aus jedem Landgerichtsbezirk ein Vertreter gewählt werden. Mitglieder des Beirats sind ferner der Pressereferent, die Leiter der Fortbildungsveranstaltungen sowie bis zu zwei Notarassessoren, die im Zeitpunkt ihrer Wahl im Anwärterdienst des Landes-Baden-Württemberg stehen. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt zusammen mit dem Vorstand auf zwei Jahre.
2. Vorstand und Beirat treten gemeinsam mindestens zweimal im Jahr zusammen.
3. Die Sitzungen werden vom Präsidenten einberufen.
4. Auf Antrag von zwei Beiratsmitgliedern ist eine Sitzung einzuberufen. Im Übrigen gelten für die Einberufung die Vorschriften des § 5 Ziff. 1 der Satzung.

§ 8 Sonstiges

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.    Der Vereinsbeitrag, der Beitrag für den Deutschen Notarverein e. V., und die Beiträge zu Gruppenhaftpflichtversicherungen sind jährlich im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag im Einzelfall Beitragsermäßigungen beschließen.
3.    Vorstands- und Beiratsmitglieder erhalten für die Teilnahme an Vorstands- und Beiratssitzungen, sowie für andere notwendige Reisen die notwendigen Auslagen ersetzt.
4.    Über die Sitzungen der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsident und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erscheinen der Anzeige in der BWNotZ. Zum Nachweis des Erscheinens der Anzeige erhält der Auftraggeber ein Belegexemplar mit der Rechnung zur Kenntnisnahme übersandt.

Druck und Gesamtherstellung
Erich Schretzmann Siebdruck GmbH
Herr Thomas Lauber
Boschstraße 8
71384 Weinstadt
Telefon 07151/608 609 25
Telefax 07151/608 609 1
t.lauber@siebdruck-schretzmann.de

Anfragen richten Sie bitte an die Geschäftsstelle des Württembergischen Notarverein e.V.
Friedrichstraße 9A, 70174 Stuttgart
Telefon: 0711/2237951
Telefax: 0711/2237956
wuertt.notv@t-online.de

Anzeigen sind zu den nachfolgend aufgeführten Formaten und Preisen möglich:

Format
⅛ Seite (87 x 62 mm) 78,– €
¼ Seite (87 x 130 mm) 155,– €
½ Seite (180 x 130 mm)
310,– €
1 Seite (180 x 266 mm)
580,– €


Die Preise für die Anzeigensonderformate 1/3 Seite und 1/16 Seite werden auf Anfrage mitgeteilt.

Die Gestaltung der Anzeigen erfolgt – sofern keine bereits vorgefertigten Anzeigen in elektronisch verwertbarer Form geliefert werden – durch die Druckerei. Der Aufwand für die Gestaltung von Anzeigen nach besonderen Wünschen wird nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

Auftrag und Auftragsabwicklung

Der Anzeigenauftrag sollte folgendes im gegenseitigen Interesse einer raschen Abwicklung enthalten:
Inhalt der Anzeige (sofern nicht bereits ein Anzeigenentwurf in elektronisch geeigneter Form beigefügt wird); Format der Anzeige
Ansprechpartner für etwaige Rückfragen; evtl. Nummer der BWNotZ, sofern die Anzeige nicht im nächsten Heft sondern erst in einem späteren Heft erscheinen soll; evtl. Veröffentlichungszyklus bei der Schaltung einer Anzeigenreihe.

Die Annahme des Anzeigenauftrags wird schriftlich bestätigt. Die Kosten von gestalterischen oder sonstigen Sonderwünschen werden vorab mitgeteilt und sind vom Auftraggeber zu bestätigen.

Vor der Erstellung der betreffenden BWNotZ erhält jeder Auftraggeber einer Anzeige einen Auszug der Korrekturfahnen betreffend seiner Anzeige.